Eltern
Elternsprechtag
Jedes Jahr im November findet unser Elternsprechtag statt. Über die Webseite elternsprechtag-online.de können Sie Termine mit unseren Lehrkräften vereinbaren. Die Zugangsdaten erhalten Sie in einem Informationsschreiben, das Ihnen über Ihre Kinder frühzeitig zugeht.
Schulelternrat
Hinweise zu Fundsachen am Standort Hagen
Fundsachen in den Umkleiden der Sporthalle verbleiben in der Sporthalle, da nicht eindeutig zuzuordnen ist, ob die Dinge Schülerinnen oder Schülern der Waldschule oder der Hermann-Allmers-Schule gehören! Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sollten bei nächster Gelegenheit in der Sporthalle nachsehen und/oder die Sportlehrkraft ansprechen.Fundsachen auf dem Gelände der Waldschule Hagen werden im Sekretariat abgegeben und dort 3 Wochen bereitgehalten.Fundsachen, die nach drei Wochen noch nicht abgeholt worden sind, werden in der Aula in einer großen Kiste (rot, entsprechend gekennzeichnet) für alle zugänglich bereitgestellt. Jeder kann sich dann dort bedienen.Fundsachen, die zum Saisonwechsel (Sommerkleidung in den Herbstferien, Winterkleidung in den Osterferien) noch keinen neuen Besitzer gefunden haben, werden dann in die Altkleidersammlung gegeben.
Unterrichtsausfall bei besonderen Witterungsbedingungen
Auszug aus der Internetseite des Landkreises Cuxhaven (www.landkreis-cuxhaven.de; Themenbereich Schulen und Sport)
Die Entscheidung, ob bei besonderen Wetterbedingungen Unterricht stattfinden kann oder nicht, trifft der Landkreis Cuxhaven auch für die Waldschule in der Regel erst am frühen Morgen des jeweiligen Schultages. Genaue Informationen werden dann umgehend über die bekannten regionalen Rundfunksender zusammen mit den Verkehrshinweisen nach den Nachrichten bekannt gegeben. Eine weitere Informationsquelle bietet das Internet: Sowohl unter der Adresse der Verkehrsmanagementzentrale (www.vmz-niedersachsen.de) als auch auf den Internetseiten des Landkreises Cuxhaven unter „Aktuelles“ wird auf mögliche Unterrichtsausfälle hingewiesen. Ist die Sicherheit der Schülerbeförderung nicht mehr gewährleistet, wird stets auch der Unterrichtsausfall angeordnet. Damit soll verhindert werden, dass Schüler/innen trotz vorliegender Gefahrensituationen selbstständig oder mit den Eltern versuchen, die Schule zu erreichen.
Grundsätzlich gilt, dass Eltern, die eine unzumutbare Gefährdung ihrer Kinder auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, ihre Kinder auch dann zu Hause behalten oder vorzeitig vom Unterricht abholen können, wenn kein genereller Unterrichtsausfall angeordnet worden ist. Die Schulen gewährleisten für Schüler/innen, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule kommen, in jedem Fall eine Betreuung.
Beurlaubung vom Schulbesuch
Nach § 58 Abs. 2 und § 63 NSchG besteht für jeden Schüler/jede Schülerin die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Sie als Erziehungsberechtigte müssen nach § 71 NSchG dafür sorgen, dass Ihr Kind am Unterricht regelmäßig teilnimmt.
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen. Der Antrag muss rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vor dem Beurlaubungsdatum) bei der Schule eingereicht werden.
Die Klassenlehrkraft kann in begründeten Fällen Unterrichtsbefreiungen bis zu drei Tagen genehmigen, sofern diese Tage nicht unmittelbar vor oder nach den Ferien liegen. Über alle anderen Anträge entscheidet die Schulleitung.
Bei Beurlaubungen unmittelbar vor und/oder nach den Ferien sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Beurlaubung darf nur dann erteilt werden, wenn die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. Hierzu zählen nicht die Nutzung preisgünstigerer Urlaubstarife oder der Wunsch, möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ggf. durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen. Um Missbrauch zu vermeiden, reichen Sie bitte bei einer Erkrankung Ihres Kindes unmittelbar vor und/oder nach den Ferien ein ärztliches Attest als Entschuldigung in der Schule ein. Die Aufarbeitung des versäumten Unterrichtsstoffes liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.
Grundsätzlich gelten nicht genehmigte und dann ärztlich entschuldigte Fehltage im Zusammenhang mit den Ferien als unentschuldigt im Zeugnis.
Nach § 176 NSchG handelt ordnungswidrig, wer dieser Verpflichtung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Schul- und Büchergeld
Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte!
Bei Fragen zum Schul- oder Büchergeld wenden Sie sich bitte direkt an Frau Melissa Brünjes. Sie ist zu folgenden Zeiten unter der Telefonnummer 04746-355 oder per E-Mail unter bruenjes@vw.waldschule-hagen.de zu erreichen:
Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr